Von: Kahrs Johannes Betreff: Referentenentwurf Telemediengesetz Datum: 2015-Apr.-13 11:43:05 MESZ An: "kontakt@hamburg.freifunk.net" Sehr geehrter Herr Anders, sehr geehrter Herr Krüger, sehr geehrter Herr Schmidt,  Zunächst möchte ich Ihnen vielmals für Ihre Kritik bezüglich des Gesetzentwurfes zur Änderung des Telemediengesetzes danken.  Auch wir in der SPD-Fraktion hätten uns einen offensiveren Entwurf aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorstellen können. Ähnlich wie Sie, bin ich der Auffassung, dass es in Deutschland einen Mangel an öffentlich zugänglichen WLAN-Netzwerken gibt. Ich denke aber, dass der neue Entwurf zum Telemediengesetz ein erster, kleiner Schritt in Richtung mehr öffentliches WLAN in Deutschland ist.  Der neue Entwurf klärt entscheidende Punkte bezüglich der rechtlichen Sicherheit von privaten und öffentlichen WLAN-Betreibern, wie zB. die Haftungsprivilegierung der WLAN-Anbieter. Zunächst wird in §8 Abs. 3 des Entwurfes eindeutig klargestellt, dass WLAN-Anbieter wie Access-Provider zu behandeln sind.  In §8 Abs.4 und 5 wird zudem klargestellt, das für Anbieter von WLAN auch eine Haftung als Störer nicht in Betracht kommt, wenn diese bestimmt Sorgfaltspflichten erfüllt haben. Konkret bedeutet dass, das ein Dienstanbieter, der einen Internetzugang geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtung anbietet, angemessene Sicherungsmaßnahmen "durch anerkannte Verschlüsselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen" ergreifen muss, um in den Genuss der Haftungsprivilegierung zu kommen. Diese Verschlüsselungsverfahren sind nicht zuletzt auch deswegen notwendig, weil sie das Kommunikationsgeheimnis der Nutzerinnen und Nutzer von Funknetzen schützen können. Zusätzlich darf er sein Funknetz nur denjenigen Nutzern zur Verfügung stellen, die erklärt haben, keine Rechtsverletzungen zu begehen. Dabei soll der Anschlussinhaber selbst darüber entscheiden können, in welcher Form er sich dies zusichern lässt. Denkbar sind nach dem neuen Entwurf, eine Vorschaltseite, auf der der Nutzer ein Häkchen setzt, aber auch niedrigschwellige Einwilligung, etwa durch Aushang oder AGB. Außerdem werden private WLAN-Anbieter von weiteren Pflichten wie der Protokolierungspflicht entbunden, wenn sie die Namen ihrer Nutzer über eine Registrierung erfassen.  Der vorliegende Entwurf schafft rechtliche Klarheit, wie WLAN-Betreiber ausschließen können, dass sie für Rechtsverletzungen anderer haften müssen. Wir in der Fraktion sind uns sicher, dass diese Klarstellung dem Ausbau öffentlich zugänglicher Hotspots einen Schub geben und die Nutzung vorhandener WLAN-Infrastrukturen erleichtern wird.  Mit fröhlichem Gruß  Johannes Kahrs